AGB

Vereinbart werden Leistungen in Schwangerschaft und Wochenbett auf Grundlage des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a Sozialgesetzbuch V (im folgenden SGB V) in der jeweils aktuellen Fassung. Geburtshilfe ist nicht Gegenstand dieses Vertrages. Umfang und Inhalt der Betreuung wird nach individuellen und situationsangepassten Gesichtspunkten innerhalb der folgenden Kontingente vereinbart:

In der Schwangerschaft:

  • Beratungen, telefonisch, bis zu 12
  • Hilfeleistung bei Schwangerschaftsbeschwerden – bedarfsorientiert, keine Begrenzung

Nach der Geburt:

  • Nach der Geburt tägliche Wochenbettbesuche in den ersten 10 Lebenstagen des Kindes – insgesamt 20 Kontakte* möglich (abzügl. 2 pro Aufenthaltstag in der Klinik)
  • Danach bis zu 16 weitere Kontakte* bis 12 Wochen nach der Geburt
  • Danach bei Still- und Ernährungsfragen bis zu 8 Kontakte* bis zum 9. Lebensmonat des Kindes bzw. bis zum Ende der Stillzeit.

*Kontakte: Hausbesuche, persönliche Beratungen, per Telefon oder anderen Datensicheren elektronischen Medien, z.B. SMS (WhatsApp nicht datenschutzkonform).

Sollten währende der Schwangerschaft oder im Wochenbett Probleme auftreten, die einer ärztlichen Behandlung bedürfen, wird die Hebamme empfehlen, sich in ärztliche bzw. klinische Behandlung zu begeben. Leistungen hinzu gezogener Ärzte, Labore oder Krankentransporte werden von diesen gesondert berechnet.

Für die Kursteilnahme gilt:

  • die Anmeldung ist verbindlich, versäumte Stunden können nicht der Krankenkasse in Rechnung gestellt werden und müssen deshalb von der Betreuten selbst getragen werden

Kostenübernahme:

Leistungen, die auf Grundlage des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach   § 134 a, SGB V erfolgen, werden von der Hebamme direkt mit der Krankenkasse abgerechnet.

Mit einigen gesetzlichen Krankenkassen gibt es Ergänzungsverträge mit zusätzlichem Leistungsumfang. Ggfs. rechnet die Hebamme auch diese Leistungen direkt mit der Krankenkasse ab.

In folgenden Fällen werden die Kosten nicht von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen und daher privat in Rechnung gestellt:

  • Falls keine gültige Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse besteht
  • Falls Leistungen von mehreren Hebammen in Anspruch genommen werden und dadurch erstattungsfähige Kontingente überschritten werden

Rechnungen der Hebamme an Selbstzahlerinnen werden nach der „Verordnung der Gebühren über Hebammenhilfe außerhalb der gesetzlichen Krankenkassen“ in der jeweils gültigen Fassung mit dem Faktor 2 erstellt. Die Leistungen der Hebamme sind auch dann von der Leistungsempfängerin zu zahlen, wenn diese nicht von der Versicherung/Beihilfestelle übernommen wird. Eine Überprüfung des entsprechenden Vertragsumfanges wird empfohlen.

Terminverschiebungen

Für die Hebammenhilfe werden verbindliche Termine vereinbart.

  • Sollte die Leistungsempfängerin verabredete Termine nicht wahrnehmen können, sagt sie spätestens 24 Std vorher ab. Andernfalls ist die Hebamme berechtigt, die ihr entgangene Vergütung der Leistungsempfängerin privat in Rechnung zu stellen.
  • Auf Grund unvorhersehbarer Betreuungssituationen, können von Seiten der Hebamme kurzfristige Terminverschiebungen nötig sein.

Vertretung:

In Zeiten von Krankheit, Urlaub und Fortbildung bemüht sich die Hebamme eine Vertretung zu vermitteln. Die Vertretung übernimmt im betreffenden Zeitraum den vollen Leistungs- und Haftungsumfang für ihr Handeln. Um einen reibungslosen Betreuungswechsel zu gewährleisten, gibt die Hebamme mit Einverständnis der Leistungsempfängerin betreuungsrelevante Daten und Inhalte der Betreuung an die Vertretung weiter.

Erreichbarkeit:

Hierzu bitte Hinweise auf https://egberts.hebamio.de beachten.

Haftung

Die Hebamme haftet für Leistungen der Hebammenhilfe im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen im Bereich der Betreuung in Schwangerschaft und Wochenbett sowie bei Still- und Ernährungsproblemen des Säuglings. Für Tätigkeiten der Hebamme im Rahmen dieses Vertrages besteht eine Berufshaftpflichtversicherung mit angemessener Deckungssumme.

Vertraulichkeit/ Datenschutz:

Die Hebamme unterliegt der Schweigepflicht. Im Rahmen der oben genannten Dienstleistungen werden die Daten der Patientin und geborener oder ungeborener Kinder verantwortlich verarbeitet und genutzt, insbesondere für die Behandlung notwendige medizinische Befunde. Über Befunde, Behandlung und andere betreuungsrelevanten Einzelheiten spricht die Hebamme auch mit Angehörigen anderer Berufsgruppen nur mit Erlaubnis der Leistungsempfängerin.

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages sich als unwirksam oder undurchführbar herausstellen, so bleibt die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt.

Die Abrechnung mit den Krankenkassen erfolgt elektronisch über eine extern zertifizierte Abrechnungsstelle für Hebammen. Die Abrechnungsstelle unterliegt dem Bundesdatenschutzgesetz und löscht die Daten nach der Übermittlung an die Krankenkassen wieder.

Ich bin mit der Übermittlung meiner abrechnungsrelevanten Daten (Name, Anschrift, Geburtsdaten, Leistungs- und Versicherungsdaten) an eine zertifizierte Abrechnungsstelle für Hebammen und einer Speicherung auf einem stationären und/oder mobilen Gerät der Hebamme sowie mit einer Zwischenspeicherung auf einem externen Server, einverstanden. Ich entbinde die Hebamme von ihrer gesetzl. Schweigepflicht, soweit dies für die Abrechnung und den Forderungseinzug von Hebammenleistungen erforderlich ist.